Inhaltlich verantwortlich gemäss § 10 Absatz 3 MDSIV:
Bootsbau Jens Krüger
Jens Peter Krüger
Boots- und Schiffbaumeister / staatl. gepr. Holztechniker
Jürgensgaarder Straße 33
24943 Flensburg
Tel.: +49 162 6906682
E-mail: mail@bootsbau-jenskrueger.de
Internet: bootsbau-jenskrueger.de
USt.-IdNr.: DE 308697745
Betriebsnummer Handwerkskammer Flensburg: 2110650135
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Reparatur und Überholung von Booten
der Yacht- u. Bootswerft Bootsbau Jens Krüger
Flensburg, 04.01.2022
____________________________________________
I. Vertragsabschluss
1) Angebote der Werft sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass sie schriftlich ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet sind.
An letztgenannte „verbindliche“ Angebote hält sich die Werft 30 Kalendertage lang gebunden oder wie im Angebot vermerkt.
2) Der Vertrag bedarf der Schriftform.
Wird er nicht in einer einheitlichen, sowohl von dem Kunden als auch von der Werft unterzeichneten Urkunde abgeschlossen, so kommt er erst durch die schriftliche Auftragserteilung des Kunden, an die dieser 6 Wochen lang gebunden ist, und die schriftliche Auftragsbestätigung der Werft zustande.
3) Nebenarbeiten, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn die Werft sie schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1) Die Preise gelten für Lieferung ab Werft.
2) Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils nach Vereinbarung fällig.
Die Auslieferung kann nicht vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises gefordert werden.
3) Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Werft berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite - mindestens jedoch 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz, und ist der Kunde nicht Verbraucher gemäß § 13 BGB 8% über dem Basiszinssatz - zuzüglich Umsatzsteuern zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hierdurch unberührt.
4) Sind Teilzahlungen während der Bauzeit vereinbart und kommt der Kunde mit einer Teilzahlung in Verzug, ist die Werft berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen. Hierdurch verursachte Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
5) Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sein denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wird.
III. Eigentumsvorbehalt
1) Ein von der Werft im Auftrage des Kunden hergestelltes oder an den Kunden verkauftes Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller der Werft im Zeitpunkt der Lieferung gegen den Kunden aus der Lieferung und / oder Ausrüstung dieses Fahrzeuges zustehenden Forderungen im Eigentum der Werft.
2) Der Kunde darf die von der Werft gelieferten Gegenstände vor Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes nicht ohne die Zustimmung der Werft veräußern. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der gelieferten Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an die Werft ab - die Werft nimmt diese Abtretung an.
3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Werft hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
4) Der Kunde hat das Fahrzeug für die Dauer des Eigentumsvorbehalts der Werft auf eigene Kosten umfassend zu versichern und dieses der Werft spätestens bei Übergabe des Bootes nachzuweisen. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherung an die Werft ab, die die Abtretung hiermit annimmt.
IV. Liefertermin
1) Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages.
2) Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferungsumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des oder nach Rücksprache mit dem Kunden, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist festgelegt wird.
3) Der Kunde kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist nicht verlangen, wenn er Mitwirkungshandlungen nicht fristgerecht bzw. nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung der Werft vornimmt. Gleiches gilt, wenn der Kunde sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
V. Behördliche Anordnungen / Pandemien / höhere Gewalt
1) Ist die Werft oder einer ihrer Vorlieferanten infolge höherer Gewalt, wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Zugangsbeschrän-kungen, behördlichen Maßnahmen, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pande-mien) und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und unverschuldeten Ereig-nissen ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtung gehindert, so ist sie für die Dauer und im Umfang der Auswirkung bis zu dessen Wegfall von der Lieferfrist und der Erfüllung des Vertrages befreit.
a) Sofern die Werft aufgrund oder infolge behördlicher Anordnungen, Folgen einer Pandemie oder sonstiger höherer Gewalt geschlossen bleiben muss, verzichtet der Auftraggeber ausdrücklich auf etwaige gesetzliche oder vertragliche Ersatz- oder Erstattungsansprüche gegen die Werft. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber aufgrund der in diesem Paragraphen beschriebener Szenarien zeitweise keinen Zugang zu seinem Schiff hat. Sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag bleiben hiervon unberührt.
b) Die Parteien sind sich darüber einig, dass behördliche Anordnungen und sonstige Folgen einer Pandemie keinen Wegfall, Störung oder nachträgliche Änderung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB bedeuten. Das Risiko einer zeitweisen Schließung oder Sperrung der Werft aufgrund behördlicher Anordnungen und sonstigen Folgen einer Pandemie ist den Parteien bekannt.
2) Einem Fall höherer Gewalt wird gleichgestellt die für die Werft und / oder einen ihrer Vorlieferanten entstehende Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, soweit diese aus der Sicht der Werft unvorhersehbar war, hinsichtlich der Verpflichtungen der Werft erheblich ist und von der Werft nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl ihres Vorlieferanten verschuldet ist. Die Werft ist jedoch verpflichtet, den Kunden, soweit es möglich ist, über derartige Vereinbarungen zu unterrichten.
VI. Versand
1) Die Lieferung erfolgt „ab Werft“.
2) Wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, sind die Kosten einer auf Verlangen des Kunden durchzuführenden Versendung einschließlich der Kosten für Verpackung und Verladung von dem Kunden zu tragen; die Werft braucht den Versand erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises und der vorgenannten Kosten zu veranlassen.
3) Wird der Neubau / die Leistung versandt, so geht in jedem Fall mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen der Werft, jede Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterungen auf den Kunden, sofern er nicht Verbraucher ist, über.
4) Werden von dem Kunden Transportwege, Versand- und / oder Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so trifft die Werft die entsprechenden Bestim-mungen nach billigem Ermessen.
5) Die Haftung der Werft für leichte Fahrlässigkeit der von ihr im Zusammenhang mit dem Versand vorzunehmenden Handlungen ist ausgeschlossen. Die Werft haftet des Weiteren nicht für eine rechtzeitige Ankunft des versandten Gegenstandes.
6) Für den Versand wird eine Transportversicherung seitens der Werft nur auf besonderen Wunsch des Bestellers und nur in dessen Namen und für dessen Rechnung abgeschlossen.
VII. Gewährleistung
1) Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so beschränken sich die Rechte des Kunden, der nicht Verbraucher ist, zunächst darauf, dass der Kunde eine Nachbesserung verlangen kann. Lehnt die Werft eine solche Nachbesserung ab, kommt sie ihr nicht innerhalb angemessener Frist nach oder scheitert selbst der zweite Nachbesserungsversuch hinsichtlich ein und desselben Mangels, so kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten. Die letztgenannten Rechte stehen ihm jedoch mit Ausnahme der Minderung des Werklohnanspruches nicht zu, soweit der Mangel unerheblich ist.
2) Im Rahmen der Nachbesserung kann die Werft in jedem Fall den Mangel selbst oder durch einen von ihr beauftragten Dritten beheben bzw. beheben lassen. Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl der Werft in ihrem Betrieb oder an einem von dem Kunden nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Mangels bestimmten dritten Ort.
3) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, soweit sie Mängel an Teilen betreffen, an denen der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung der Werft Eingriffe vorgenommen hat. Sie erlöschen ferner, soweit der Kunde die mangelhaften Teile nicht in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Werft bereithält. Sie erlöschen schließlich insoweit, als der Mangel ein Teil aus der Herstellung eines bestimmten Dritten betrifft und der Kunde seine Zustimmung verweigert, dieses Teil durch ein gleichwertiges aus der Herstellung eines anderen zu ersetzen.
4) Die Werft übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlende Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung -, Verwendung von der Betriebsanleitung nicht entsprechender Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, chemische, elektro-chemische und / oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden der Werft zurückzuführen sind.
5) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Werft einer besonderen Anweisung des Kunden hinsichtlich der Konstruktion oder hinsichtlich des zu verwendenden Materials entsprochen hat und soweit die Werft den Kunden bei der Erteilung der Anweisung auf den Gewährleistungsausschluss hingewiesen hat. Die Werft haftet nicht für durch den Kunden beigestellte Materialien und Zubehör.
6) Für werftseitig ausgeführte Lackierungen der Holzteile im Außenbereich übernimmt die Werft nur unter der Bedingung die Gewähr, dass nach der ersten Saison eine fachgerechte Erhaltungslackierung nachgewiesen wird.
7) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 2 Jahren, bei gebrauchten Booten innerhalb eines Jahres nach Ablieferung. Für Garantiearbeiten ist das Boot der Werft zur Verfügung zu stellen. Ist es dem Eigner nicht möglich, das Schiff zur Werft zu überführen, trägt der Kunde die Anfahrtskosten des Werftpersonals und evtl. Unterkunftskosten.
VIII. Haftung
1) Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Werft als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Werft oder deren gesetzlichen Vertretern oder den Erfüllungsgehilfen der Werft.
2) Haftet die Werft für leichte Fahrlässigkeit, so beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden. Die Haftung der Werft für Folgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind, oder dass die Zusicherung bestimmter Eigenschaften den Kunden gerade gegen Mangelfolgeschäden schützen soll.
3) Haftungsansprüche gegen die Werft aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt, wenn die Werft oder ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen die Pflichtwidrigkeit zu vertreten hat.
4) Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.
IX. Erfüllungsort
Ist der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag der Betriebssitz der Werft.
X. Schlussbestimmungen
1) Alle Streitigkeiten zwischen der Werft und einem Unternehmen im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden nach der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Boots- und Schiffbauer-Verbandes e.V. (DBSV) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entschieden.
2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
3) Wenn der Verbraucher keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind, ist der Sitz der Werft ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag.
4) Erfüllungsort ist der Sitz der Werft.
5) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung oder die Lücke soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Geschäftsbedingungen
Für Neubau Leistungen
Bootsbau Jens Krüger
Flensburg, 04.01.2022
_______________________________________
I. Allgemeines
1) Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, soweit diese nach dem 1. Januar 2013 beginnen.
2) Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Werft i.S.d. Geschäftsbedingungen ist sowohl die __________________________________ als auch die ____________________________________.
Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
II. Vertragsabschluss
1) Angebote der Werft sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass sie schriftlich ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet sind.
An letztgenannte "verbindliche" Angebote hält sich die Werft 30 Kalendertage lang gebunden.
Der Vertrag bedarf der Schriftform.
2) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur gültig, wenn die Werft sie schriftlich bestätigt.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1) Die Preise gelten für Lieferung ab Werft.
2) Die Werft ist berechtigt, Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer, welche nach Abschluss des Vertrages während der Vertragslaufzeit in Kraft treten, gegenüber dem Kunden geltend zu machen. In diesem Fall ist die vertraglich vereinbarte Gesamtvergütung entsprechend anzupassen.
3) Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils nach Vereinbarung fällig. Die Auslieferung kann nicht vor vollständiger Zahlung des verein-barten Preises gefordert werden.
4) Der Kunde kommt mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung ohne Erteilung einer entsprechenden Mahnung in Verzug, wenn er nicht 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung Zahlung leistet.
Für den Verbraucher gilt dies nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.
5) Der Kunde hat im Falle des Verzugs die im Verzug befindliche Schuld zu verzinsen.
6) Sind Teilzahlungen während der Bauzeit vereinbart und kommt der Kunde mit einer Teilzahlung in Verzug, ist die Werft berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen.
Hierdurch verursachte Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
7) Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt werden.
IV. Beendigung
Bis zur vollendeten Erbringung der vereinbarten Leistung kann der Kunde den Vertrag kündigen. Die Werft ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung etwaig ersparter Aufwendungen zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
1) Die Werft behält sich das Eigentum an allen hergestellten, eingebauten, gelieferten oder sonst in den Besitz des Kunden gelangten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung vor. Besteht die Leistung der Werft aus teilbaren Leistungen, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn alle in Zusammenhang mit diesem Auftrag stehenden Forderungen durch den Kunden beglichen worden sind.
Verlangt der Kunde eine Bürgschaft für erbrachte Abschlagszahlungen und übereignet die Werft das ihr zustehende Sicherungseigentum an dem Bautenbestand, um die Bürgschaftsurkunde zurückzuerhalten, so werden die Rechte der Werft an dem Werk nur noch über Zurückbehaltungsrechte und Werkunternehmerpfandrechte gesichert.
Bei Zahlungsrückstand bleibt das Pfandrecht auch bestehen, wenn das Werk vom Gelände der Werft verbracht wird.
2) Geht das Vorbehaltseigentum infolge Verbindung, Verarbeitung oder Weiterveräußerung an einen Dritten unter, so tritt an dessen Stelle die neu hergestellte Sache oder die dem Kunden aus der Weiterveräußerung entstandene Forderung. Der Kunde verpflichtet sich insoweit, die Weiterveräußerung an Dritte unaufgefordert und unverzüglich gegenüber der Werft anzuzeigen. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Kunde schon jetzt an die Werft ab - die Werft nimmt diese Abtretung an.
3) Bei Zugriffen Dritter auf das gelieferte Werk wird der Kunde auf das Eigentum der Werft hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
4) Erfolgt eine Übergabe vor vollständiger Zahlung der Gesamtvergütung, so hat der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehalts der Werft das Werk auf eigene Kosten umfassend zu versichern und dieses der Werft spätestens bei der Übergabe des Werks nachzuweisen. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherung an die Werft ab, die die Abtretung hiermit annimmt.
VI. Liefertermin
1) Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages.
2) Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferungsumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des Kunden, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für einen vereinbarten Liefertermin. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist, beziehungsweise ein neuer Liefertermin, festgelegt wird.
3) Der Kunde kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist/eines vereinbarten Liefertermins nicht verlangen, wenn er eine aufgeführte Mitwirkungshandlung, welche sich aus dem Vertrag anliegenden Zeit- und Zahlungsplan ergibt, nicht zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt oder – ist ein solcher nicht bezeichnet – nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung der Werft vornimmt. Gleiches gilt, wenn er sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
4) Ein vereinbarter Liefertermin ist im Zweifel kein Fixtermin.
VII. Behördliche Anordnungen / Pandemien / höhere Gewalt
1) Ist die Werft oder einer ihrer Vorlieferanten infolge höherer Gewalt, wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Zugangsbeschrän-kungen, behördlichen Maßnahmen, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pande-mien) und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und unverschuldeten Ereig-nissen ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtung gehindert, so ist sie für die Dauer und im Umfang der Auswirkung bis zu dessen Wegfall von der Lieferfrist und der Erfüllung des Vertrages befreit.
a) Sofern die Werft aufgrund oder infolge behördlicher Anordnungen, Folgen einer Pandemie oder sonstiger höherer Gewalt geschlossen bleiben muss, verzichtet der Kunde ausdrücklich auf etwaige gesetzliche oder vertragliche Ersatz- oder Erstattungsansprüche gegen die Werft. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde aufgrund der in diesem Paragraphen beschriebener Szenarien zeitweise keinen Zugang zu seinem Schiff hat. Sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag bleiben hiervon unberührt.
b) Die Parteien sind sich darüber einig, dass behördliche Anordnungen und sonstige Folgen einer Pandemie keinen Wegfall, Störung oder nachträgliche Änderung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB bedeuten. Das Risiko einer zeitweisen Schließung oder Sperrung der Werft aufgrund behördlicher Anord-nungen und sonstigen Folgen einer Pandemie ist den Parteien bekannt.
2) Einem Fall höherer Gewalt wird gleichgestellt die für die Werft und / oder einen ihrer Vorlieferanten entstehende Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, soweit diese aus der Sicht der Werft unvorhersehbar war, hinsichtlich der Verpflichtungen der Werft erheblich ist und von der Werft nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl ihres Vorlieferanten verschuldet ist. Die Werft ist jedoch verpflichtet, den Kunden, soweit es möglich ist, über derartige Vereinbarungen zu unterrichten.
VIII. Versand
1) Die Lieferung erfolgt ab Werft.
2) Die Kosten einer auf Verlangen des Kunden durchzuführenden Versendung ein-schließlich der Kosten für Verladung und Verpackung sind von diesem zu tragen; die Werft braucht den Versand erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises und der vorgenannten Kosten zu veranlassen.
3) Wird das Produkt versandt, so geht in jedem Fall mit dessen Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen der Werft, jede Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterungen auf den Kunden, soweit dieser Unternehmer ist, über.
4) Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des versandten Produkts auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache an den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
5) Werden von dem Kunden Transportwege, Versand- und/oder Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so trifft die Werft die entsprechenden Bestimmungen nach billigem Ermessen.
6) Die Haftung der Werft für leichte Fahrlässigkeit der von ihr im Zusammenhang mit dem Versand vorzunehmenden Handlungen ist ausgeschlossen. Die Werft haftet des Weiteren nicht für eine rechtzeitige Ankunft des versandten Produkts.
7) Für den Versand wird eine Transportversicherung seitens der Werft nur auf besonderen Wunsch des Bestellers und nur in dessen Namen und für dessen Rechnung abgeschlossen.
IX Gewährleistung
1) Die Werft hat dem Kunden ihre Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Mängeln zu verschaffen. Dies ist der Fall, wenn die Leistung im Zeitpunkt der Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit hat.
2) Ist ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung des Kunden, auf Anordnungen des Kunden oder auf von diesem gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile oder andere Vorleistungen des Kunden zurückzuführen, so haftet die Werft nicht. Gleiches gilt für Mängel und andere Nachteile, die auf den vom Kunden oder dessen Konstrukteur gelieferten Konstruktionsbeschreibungen beruhen.
3) Mängel hat der Kunde der Werft schriftlich anzuzeigen. Eine Beschreibung des Mangels sowie der durch den Mangel beeinträchtigten Bauteile ist der Anzeige beizufügen. Die Anzeige ist so zu gestalten, dass die Werft ohne Besichtigung des Mangels entsprechende Maßnahmen ergreifen kann.
4) Im Fall eines Mangels hat der Kunde zunächst der Werft Nachbesserung zu er-möglichen. Der Kunde hat der Werft zur Beseitigung des Mangels eine angemessene Frist zu setzen. Für den Fall, dass der Mangel erst nach Verbringung des Werkes ins Ausland auftritt und dort zu beseitigen ist, beträgt die Frist zur Mangelbeseitigung mindestens 6 Wochen gerechnet ab Eingang der schriftlichen Mängelanzeige.
5) Tritt der Mangel an demselben Bauteil/Aggregat wiederholt auf, so hat die Werft Anspruch darauf, ein zweites Mal nachzubessern. Schlägt auch dies fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Geringfügig ist ein Mangel, wenn die Kosten der Beseitigung weniger als 5 % der Gesamtauftragssumme in Anspruch nehmen werden. Bezieht sich der Mangel auf ein abgrenzbares Bauteil/Aggregat, so entsteht das Rücktrittsrecht nur für diesen Teil.
6) Im Falle der Nachbesserung hat die Werft die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
7) Im Rahmen der Nachbesserung kann die Werft in jedem Fall den Mangel auch durch einen von ihr beauftragten Dritten beheben lassen.
8) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, soweit sie Mängel an Teilen betreffen, an denen der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung der Werft Eingriffe vorgenommen hat. Sie erlöschen ferner, soweit der Kunde die mangelhaften Teile nicht in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Werft bereithält. Sie erlöschen schließlich insoweit, als der Mangel ein Teil aus der Herstellung eines bestimmten Dritten betrifft und der Kunde seine Zustimmung verweigert, dieses Teil durch ein gleichwertiges aus der Herstellung eines anderen zu ersetzen.
9) Die Werft übernimmt keine Gewährleistung für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind:
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
- unseemännisches Verhalten,
- fehlende Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte,
- natürliche Abnutzung,
- fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung -,
- Verwendung von der Betriebsanleitung nicht entsprechender Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe,
- chemische, elektro-chemische und/oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der Werft zurückzuführen sind.
10) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Werft einer besonderen Anweisung des Kunden hinsichtlich der Konstruktion oder hinsichtlich des zu verwendenden Materials entsprochen hat.
11) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von der Werft nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
X. Verjährung der Gewährleistungsansprüche
1) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Abnahme des Werkes.
2) Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Abnahme des Werkes.
3) Diese Fristen gelten nicht, wenn der Kunde den Mangel gegenüber der Werft nicht rechtzeitig angezeigt hat.
Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang des Werkes schriftlich gegenüber der Werft anzeigen, Verbrauchern steht eine Frist von zwei Monaten zur Verfügung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
XI. Haftung
1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Werft auf den nach der Art und Weise vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Werft.
Gegenüber Unternehmern haftet die Werft bei leicht fahrlässiger Verletzung un-wesentlicher Vertragspflichten nicht.
2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kun-den aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der Werft zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
XII. Schlussbestimmungen
1) Alle Streitigkeiten zwischen der Werft und einem Unternehmen im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden nach der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Boots- und Schiffbauer-Verbandes e.V. (DBSV) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entschieden.
2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3) Wenn der Verbraucher keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind, ist der Sitz der Werft ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag.
4) Erfüllungsort ist der Sitz der Werft.
5) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung oder die Lücke soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden.